1 Anerkennung der Marktordnung
Das Betreten des Geländes ist für TeilnehmerInnen und BesucherInnen nur unter Anerkennung der
Marktordnung
gestattet.
2 Marktzeiten
Von 9.00 – ca. 16.00 Uhr. Bei vorzeitigem Verlassen der Veranstaltung erfolgt keine
Gebührenrückerstattung.
Der Standplatz muss bis spätestens 18:00 Uhr sauber verlassen sein.
Ausnahme: Verlängerte
Veranstaltung
3 Gebühren und Standgröße
Für Neuware beträgt die Platzmiete € 45,- je angefangener Meter. (Neuware ist
genehmigungspflichtig und
muss
vorab beim Veranstalter angemeldet werden.) Vermietung 1 Biertisch € 5,- plus € 20,-Pfand, Bei
der
Standkontrolle können vom Ordnungspersonal jederzeit nachträglich Gebühren für besondere
Ausbreitungen /
Aufbauten erhoben werden. Zusätzlich behält sich der Veranstalter bei gewerblichen Anbietern
gesonderte
Konditionen vor, diese sind im Voraus beim Veranstalter zu erfragen.
4 Verbotene Artikel
Verboten ist das Anbieten und der Verkauf von:
- Waffen jeder Art einschließlich Zubehör, Dekorations- und Sammlerwaffen
- Gewalt verherrlichenden, rassistischen, pornografischen Gegenständen, Filmen u. Literatur
- Gegenständen, deren Verkauf gegen das Urheber- oder Wettbewerbsrecht verstößt
- Objekten jeglicher Art, auf denen Naziembleme erkennbar sind, oder die solche darstellen
- Lebensmittel sowie Blumen und Pflanzen jeglicher Art (außer mit dafür im Einzelfall extra
erteilter
Genehmigung)
- Tiere, Plagiate, Raubkopien, pyrotechnische Gegenstände und alle vom Gesetzgeber untersagten
Waren.
Der Veranstalter legt im Zweifel fest, ob Waren unter dieses Verbot fallen.
Zuwiderhandlungen werden mit Platzverweis ohne Gebührenerstattung belegt. Soweit Personen
verbotene
Gegenstände mit sich führen, behält sich der Veranstalter vor, diese Personen des Areals zu
verweisen.
Zusätzlich kann der Veranstalter die Polizei verständigen.
5 Anweisungen des
Veranstalters
Den Anweisungen des Veranstalters oder seiner Vertreter ist unverzüglich nachzukommen. Märkte
sind
private Veranstaltungen. Der Veranstalter und seine Vertreter haben das Hausrecht. Verstöße
gegen die
Marktordnung oder Störung des Marktfriedens können ein Platzverbot ohne Gebührenerstattung zur
Folge
haben.
6 Verkauf
Kinder dürfen nur in Begleitung ihrer Eltern verkaufen. Es ist nur gebrauchtes Spielzeug
erlaubt. Bei
anderen Gegenständen ist die gesamte Standgebühr zu entrichten. Jugendlichen unter 18 Jahren ist
das
Anbieten von Waren nur mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten gestattet. Laut
österreichischem
Marktgesetz dürfen Privatpersonen nur an drei Tagen im Jahr ohne Gewerbeschein verkaufen.
Jeglicher
Verkauf von Neuwaren fällt unter das Gewerberecht und bedarf einer Gewerbeberechtigung. Der
Stand eines
gewerblichen Anbieters ist durch Anbringung eines Firmenschildes als gewerblicher Stand zu
kennzeichnen.
Gewerbliche Anbieter haben auf Verlangen für jeden Verkauf eine Quittung mit Namen und Anschrift
des
Unternehmens im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszustellen. Der Verkauf von Neuwaren ist
nur mit
Rücksprache des Veranstalters möglich. Der Verkauf von Neuwaren-Kleidung ist generell verboten.
Sowohl
die aus Österreich als auch aus dem EU-Raum stammenden Händler müssen stets das Original des
Gewerbescheines bzw. der Reisegewerbekarte mitführen, gewerbliche AusstellerInnen aus anderen
EU-
Ländern
brauchen außerdem eine Österreichische Steuernummer. Der Verkäufer/ Die Verkäuferin hat alle für
seine/ihre Tätigkeiten
erforderlichen Berechtigungen und Bewilligungen selbst einzuholen. Das Gewerberecht wird durch
die
Flohmarkt Verordnung nicht außer Kraft gesetzt.
7 Standaufbau
Das Aufbauen von Ständen ist vor 06:00 Uhr nicht gestattet. Das Ordnungspersonal zeigt freie
Stand- /
Parkplätze an. Jeder Fahrzeugführer/Jede
Fahrzeugführerin ist für das Parken des Fahrzeugs, den Aufbau und die Sicherung des Standes
eigenverantwortlich. Die Einweisung
auf die Standplätze wird soweit möglich in der Reihenfolge des Eintreffens vorgenommen, jedoch
können
vereinzelte TeilnehmerInnen aus organisatorischen Gründen bevorzugt werden. Ein Anspruch auf die
Zuweisung
eines bestimmten Platzes besteht nicht. Jeder hat den Standplatz einzunehmen, der ihm zugewiesen
wird.
Fahrzeugbewegungen während der Veranstaltung sind nur unter Aufsicht und nach Anweisung des
Ordnungspersonals gestattet. Bei Unfällen und Behinderungen haftet jeweils der Verursacher zu
100%.
Pavillons sowie Überdachungen jeglicher Art, welche die maximale Standtiefe überschreiten sind
nur mit
Zustimmung des Veranstalters zulässig. Der Aufbau der Stände hat so zu erfolgen, dass eine
ausreichende
Gasse (mind.2 Meter) zwischen den jeweils gegenüberliegenden Ständen besteht sowie notwendige
Rettungswege eingehalten werden können.
8 Platzverbot
Durch die Marktaufsicht können Personen vom Platz fortgewiesen oder entfernt werden. Personen die
Sicherheit und Ordnung stören, Personen, die den Marktverkehr stören oder gegen die Marktordnung
verstoßen, können befristet oder für dauernd vom Betreten des Flohmarktes ausgeschlossen werden.
Ferner
können vom Betreten des Flohmarktes ausgeschlossen werden:
- Personen, die in begründetem Verdacht stehen, dass sie den Marktbereich zur Begehung von
strafbaren
Handlungen aufsuchen
- Personen, die bereits einmal vom Flohmarkt verwiesen worden sind
- Der Veranstalter behält sich vor, ein Platzverbot nötigenfalls auch zwangsweise
durchzusetzen.
Personen, die einem ausgesprochenen Platzverbot zuwiderhandeln, werden vom Veranstalter mit
einer
Anzeige wegen Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt
9 Müllbeseitigung
Jeder Aussteller/Jede Ausstellerin verpflichtet sich, seinen/ihren Standplatz so zu verlassen,
wie
er/sie ihn vorgefunden hat. Am
Stand vorgefundener Müll wird dem/der jeweiligen StandinhaberIn zugeordnet. Bei Entsorgen des
Mülls auf
dem
Gelände wird eine Strafe von EUR 250,-- verhängt und strafrechtlich verfolgt.
10 Höhere Gewalt
Bei vorzeitigem Abbruch der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt (z. B. Sturm, Hagel,
Überschwemmung
etc.) oder zur Sicherheit der TeilnehmerInnen erfolgt keine Erstattung der Standgebühren.
11 Verbot von Glücksspielen
und
Betteln/Sammeln von Spenden
Glücks- und Geschicklichkeitsspiele sowie Betteln sind auf dem Flohmarkt verboten. Das Sammeln
von
Spenden für jeglichen Zweck ist auf dem gesamten Areal nur mit Genehmigung des Veranstalters
zulässig.
Personen, die gegen dieses Verbot bzw. die Einholung der Genehmigung verstoßen, werden sofort
des
Flohmarktes verwiesen und der Polizei übergeben.
12 Bodenbeschaffenheit/ Heizen
im
Winter/ Zelte/ Standbeschaffenheit/Haftung bei
Schäden
Das Betreten des Flohmarktes geschieht auf eigene Gefahr. Der Betreiber des Flohmarktes haftet
nicht
für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden. Für Schäden haftet immer der Verursacher. Mit der
Platzzuweisung wird keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den
Marktausstellern mitgebrachten Waren, Geräte und dergleichen übernommen. In der gleichen Weise
ist die
Haftung für außerhalb des Marktbereichs abgestellte Fahrzeuge mit und ohne Waren ausgeschlossen.
Die
Marktaussteller haften für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten
zur
Beaufsichtigung ihres Personals und aus den von ihnen verursachten Verstößen gegen diese
Flohmarktordnung ergeben. Das Gelände weist möglicherweise Bodenunebenheiten auf. Außerdem kann
es
witterungsbedingt zu Bildung von Schnee- und Eisglätte bzw. Rutschgefahr nach Regenfällen
kommen. Der
Veranstalter haftet nur bei grober Fahrlässigkeit. Jeder Aussteller ist verpflichtet sein Zelt
mit
Gewichten an den Zeltecken abzusichern des Weiteren müssen die Zeltplanen der Gesetzlichen
Feuernorm
gerecht sein. Ohne diese Absicherung darf man sein Zelt nicht aufstellen. Es dürfen zum Beheizen
der
Stände im Winter keine Elektrischen Heizer oder offene Heizstrahler benutzt werden, nur
geschlossene
Gasheizungen. Ein Feuerlöscher muss dabei sein. Waren dürfen nicht auf dem Boden gelegt werden,
sondern
müssen auf Tischen oder Kartons zum Verkauf angeboten werden
13 Werbung
Das Verteilen von Werbung ist auf dem gesamten Areal nur mit Genehmigung des Veranstalters
zulässig.
Werbung, welche ohne Genehmigung des Veranstalters verteilt wird, zieht einen sofortigen
Platzverweis
nach sich. Der Veranstalter behält sich vor Hausfriedensbruch sowie Störung des Gewerbebetriebes
strafrechtlich zur Anzeige zu bringen. Die Haftung für die in Umlauf gebrachte Werbung
übernehmen
ausschließlich der Herausgeber sowie dessen Erfüllungsgehilfen.
14 Sonstiges
Fahrräder sind aus Sicherheitsgründen auf dem Gelände zu schieben. Das Befahren des Geländes mit
Inlineskates oder anderen Sportgeräten und Fahrzeugen ist während der Veranstaltung untersagt.
Hunde
sind an einer geeigneten Leine zu führen. Auf Standnachbarn ist in jeder Hinsicht (z.B. Musik)
Rücksicht
zu nehmen. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gelten die Verkehrsregeln der
Straßenverkehrsordnung
(StVO). Das Befahren und Betreten des Geländes geschieht auf eigene Gefahr.
15 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein,
so
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der
unwirksamen
Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der
gewollten
Regelung am nächsten kommt.
16 Zwangs- und
Strafbestimmungen
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Flohmarktordnung können mit Geldbußen
von €
5,-- bis €1.000,-- geahndet werden
17 Datenschutzhinweis
Ihre Daten werden nur zum Zwecke der Durchführung der Veranstaltung gesammelt und ausschließlich
auf
Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003) verarbeitet. Eine Weitergabe an
Dritte, zu
kommerziellen oder nicht kommerziellen Zwecken findet nicht statt.
Es gilt unsere allgemeine Datenschutzerklärung.